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Thema: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

  1. #1
    Forum-Teilnehmer Avatar von Inge-Gisela
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    Standard Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Hallo,

    ich konnte trotz Internet keine befriedigende Antwort finden. In Danzig ist es ja mit der 100-Jahresfristenregelung für die Daten der Geburten, Heiraten und Sterbefälle. Gibt es für Polen eine einheitliche Regelung, wenn ja, wie in Danzig?

    Gruß
    Inge-Gisela

  2. #2
    Forum-Teilnehmer Avatar von radewe
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    Standard AW: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Guten Tag Inge-Gisela!

    Bei den von Dir angesprochenen Verjährungsfristen handelt es sich um (ein) Personenstandsgesetz(e) die es in allen EU Mitgliedsländern gibt. (ich meine es gilt für alle Provinzen Polens)
    Vor vielen Jahren (2003) hat die EU in Brüssel für ihre Mitgliedsländer eine Verordnung zur einheitlichen Neuregelungen erlassen. Deutschland hat daraufhin dieses in der s.g. Personenstandsreform mit Regelungen für Archive und Aufbewahrungsfristen bei Standesämtern (30, 80, 100 Jahre) umgesetzt.

    Grüße von Hans-Werner aus Hamburg
    Ich suche Geburtsdaten Michael BERGMANN um *1808, WO??
    Im November 1835 heiratet er `katholisch´ Anna Elisabeth SCHULZ aus Zoppot.
    Er, seine Ehefrau & die Nachkommen lebten in Carlikau, Fischerkolonie (Fischerplatz).

  3. #3
    Forumbetreiber Avatar von Wolfgang
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    Standard AW: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Schönen guten Nachmittag,
    hallo Inge-Gisela, hallo Hans-Werner,

    ich möchte die Informationen noch etwas präzisieren bzw. ergänzen.

    Zuerst: Wie die genauen datenschutzrechtlichen Sperrfristen Polen aussehen, weiß ich nicht. Bisher habe ich ALLE im Staatsarchiv Danzig liegenden Unterlagen die ich sehen wollte auch einsehen können. In Polen werden Personenstandsunterlagen der Standesämter an die zuständigen Staatsarchive 100 Jahre nach Ablauf des Jahres abgegeben in dem der letzte Eintrag erfolgte.

    Das bedeutet dass bei kleineren Standesämtern in denen die als Buch geführten Register über mehrere Jahre in Verwendung waren, diese erst 100 Jahre nach dem letzten Eintrag in den Staatsarchiven einsehbar sind.

    In Deutschland gilt übrigens eine 110-jährige Sperrfrist bei Geburten. Ausnahmen von diesen Sperrfristen sind genannt unter http://wiki-de.genealogy.net/Alles_was_Recht_ist

    Viele Grüße aus dem sonnig-kalten Werder
    Wolfgang
    -----
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    Zertifizierter Führer im Museum "Deutsches Konzentrationslager Stutthof" in Sztutowo (deutsch/englisch)
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  4. #4
    Forum-Teilnehmer Avatar von Inge-Gisela
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    Standard AW: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Guten Tag Hans-Werner und Wolfgang,

    und ich hatte mal wieder meine Frage in der falschen Rubrik :-(.
    Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Die Fristen in Deutschland waren mir schon bekannt, da ich z.Zt. mit Berlin befasst bin. Die Frage ergab sich vor kurzem bei mir bzgl. Polen. Ich habe bisher auch nur die Erfahrung mit dem Danziger Standesamt. Da ist es manchmal innerhalb der Fristen nicht ganz so einfach, an die Kopien oder Urkunden zu kommen, wenn man sie sich zusenden lassen will. Man muss dann noch mal nachhaken oder gute Argumente haben. Ich war nämlich bisher auch der Meinung, dass in Polen die Daten der Personenstandsdaten gestaffelt wären. So lernt man wieder dazu.

    Lieben Gruß
    Inge-Gisela

  5. #5
    Forum-Teilnehmer Avatar von Inge-Gisela
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    Themenstarter

    Standard AW: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Ich meine natürlich die Fristen der Personenstandsdaten!
    Gruß
    Inge-Gisela

  6. #6
    Forumbetreiber Avatar von Wolfgang
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    Standard AW: Fristenregelung bei polnischen Standesämtern?

    Schönen guten Nachmittag,
    hallo Inge-Gisela,

    ich kann nur etwas über Erfahrungen sagen, die ich in polnischen Standesämtern machte. Unabhängig davon ob Geburten, Heiraten oder Todesfälle und ebenfalls unabhängig davon wann der Eintrag in den vergangenen 100 Jahren war: Es kann immer sein, dass ein Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen oder ein sonstiger stichhaltiger Grund angegeben werden muss. Häufig wird in den Standesämteern aber sehr pragmatisch und hilfsbereit verfahren, vor allem auch wenn man persönlich beim Standesamt vorbeischaut. Dann kann es evtl. auch sein, dass man eine Fotokopie erhält anstelle der eigentlich zwingend vorgeschriebenen vollständigen oder gekürzten Abschrift.

    Viele Grüße aus dem Werder
    Wolfgang
    -----
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