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Thema: Ordens-Handfeste von 1321 über die Gründung von Marienau

  1. #1
    Forumbetreiber Avatar von Wolfgang
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    Standard Ordens-Handfeste von 1321 über die Gründung von Marienau

    Gründungsurkunde für das Dorf Marienau im Großen Marienburger Werder (Übersetzung aus dem Althochdeutschen):


    ln Gottes Namen. Amen. Wir, Bruder Wernher von Orseln, Großkomptur des Haupthauses zu Manenburg des Ordens des Hospitals St. Marien der Deutschen zu Jerusalem, tun all Jenen kund, die diese Urkunde sehen, lesen oder hören, dass wir nach Beschluss und im Auftrag auch unserer Brüder ein deutsches Dorf nach kulmischem Recht gründen. Es soll MERGENOW heißen und liegt auf dem Werder und wird verliehen dem ehrbaren Heinrich und seinen rechtmäßigen Nachkommen in der Größe von 71 (einundsiebzig) Hufen in den festgelegten Grenzen.

    Wird aber danach noch innerhalb dieser Grenzen zusätzliches Land gewonnen, das sollen die Einwohner des Dorfes besitzen und wie die anderen Hufen verzinsen. Fehlt es ihnen aber an der vollen Hufengröße, so soll auch der Zins entsprechend niedriger sein. Von den vorgenannten Hufen geben wir dem Pfarrer des Dorfes vier Freihufen ewiglich zu einer Pfarrei (Widdem).

    Und die Besitzer der andern Hufen - so viele das sind - die sollen pro Hufe für alle Zeit einen halben Scheffel Roggen und einen halben Scheffel Gerste dem Pfarrer des Dorfes als Messkorn geben.

    Von den Ländereien gestehen wir dem vorgenannten Heinrich und seinen Nachfahren von deren Landbesitz zu, dass die zehnte Hufe zinsfrei sei. Auch wird ihm in diesem Dorf das Schultheißamt angetragen.

    Als Dorfschulze soll er auch ewiglich in kleineren und größeren Fällen rechtsprechen und den dritten Teil der Gebühren behalten; aber die andern zwei Drittel gehören den Brüdern unseres Ordens. Doch wollen wir es stets so halten, dass wir in der Ausübung des Gerichts unterscheiden: Geschieht es, dass Prussen oder Polen, die im Dorfbereich wohnen, sich schlagen oder sonstwie in Streit geraten, so sei der Urteilsspruch Sache unserer Brüder. Geschieht es aber, dass sich Preußen oder Polen mit Dorfbewohnern streiten, so soll der Schultheiß dieses Dorfes richten.

    Geschieht es jedoch, dass Ortsfremde oder auch Dorfbewohner untereinander Unrechtmäßiges anstiften, Handel treiben, täuschen oder betrügen, sofern solches zu Ohren kommt - das soll der Schultheiß uns melden.

    Den Hufenbesitzern gewähren wir drei Jahre lang Zinsfreiheit. Danach haben sie für das erste Jahr den halben Zins zu zahlen, für die darauf folgenden für immer den vollen Zins, d.h. für jede Hufe eineinhalb Mark in allgemein gültiger Währung und den Landpfennig zu Lichtweih unserer Lieben Frau und zwei Hühner dann, wenn man sie abfordert. Dieses alle Jahr für unsere Ritterbrüder.

    Gegen eine Abgabe verleihen wir auch von Gnaden den Einwohnern des Dorfes für ewig das Fischereirecht mit Fangnetzen (hamen), Angeln und Reusen in den Gewässern der Jungferschen Lake (Seitenarm) und der Tiege (Schwente) innerhalb der Dorfgrenzen und nicht weiter zu eigenem Bedarf (Notdurft des Tisches).

    Auch haben wir dem vorgenannten Schultheiß Heinrich und seinen rechtmäßigen Nachkommen in diesem Dorf einen Krug (Gaststätte) zu ewigem Besitz verliehen. Für den zahle er uns und unsern Brüdern jährlich am vorbestimmten Zinstag einundeinehalbe Mark und den Landpfennig und dreißig Hühner zu der Zeit, wenn man sie von ihm fordert. Aber andere Krüge außer diesem und Mühlen und Mahlstellen, Waagen und Gärten sind unseren Brüdern zur immerwährenden Nutzung vorbehalten.

    Wir tun auch kund, dass bei Beginn des Zinsjahres die Dammpflicht beginnt, d.h. für eine jede Hufe ein halb Seil (24,10 Meter).

    Zum Zeichen, dass die vorgeschriebenen Dinge für immer gelten sollen und unverändert bleiben, haben wir diese Handfeste mit anhängendem Siegel versehen und mit den nachstehend aufgeführten Zeugen bekräftigt, die hier zugegen waren.

    Die Zeugen sind Bruder Wernher, der Großkomptur, und Bruder Heinrich von

    Luckemberg, der Spitteler, Bruder Eberhard von Dune, der Gewandmeister, ferner der Hauskomptur Albrecht von Ore, Bruder Conrad Schretz und andere Ordensbrüder.

    Solches ist aufgeschrieben im großen vorgenannten Haupthaus zu Marienburg im eintausenddreihunderteinundzwanzigsten Jahr (1321) nach Christi Geburt am Abend von St. Laurentius (9. Aug.).
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    Das ist die höchste aller Gaben: Geborgen sein und eine Heimat haben (Carl Lange)
    Zertifizierter Führer im Museum "Deutsches Konzentrationslager Stutthof" in Sztutowo (deutsch/englisch)
    Certyfikowany przewodnik po muzeum "Muzeum Stutthof w Sztutowie - Niemiecki nazistowski obóz koncentracyjny i zagłady"

  2. #2
    Forum-Teilnehmer Avatar von MueGlo
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    Standard AW: Ordens-Handfeste von 1321 über die Gründung von Marienau

    Moin, Wolfgang,

    guuuut, sehr schön.

    Gibt's auch eine Quellenangabe?

    "Dammpflicht" = Erbringung von Scharwerksleistungen?

    Falls ja, bedeutet das im Umkehrschluß, dass alle Scharwerksdörfer Gründungen des Deutschen Ordens sind und es Handfesten zu diesen Orten gibt / gab?

    Beste Grüße, Rainber MueGlo
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    http://momente-im-werder.net/01_Offen/31_Gross-Zuender/Nachbarn-GrZ-KlZ/index.htm

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