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Thema: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

  1. #1
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    Idee NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Hallo, wie ich gerade las ändert sich die Aufbewahrungsfrist der Heirats-u. Sterbeurkunden.
    Diese werden in den Standesämtern jetzt noch 80 Jahre aufbewahrt und dann in die Staatsarchive übergeben.

    Geburtsurkunden verbleiben wie bisher 100 Jahre bei den Standesämtern.
    Es gibt eine Übergangsfrist.

    Durch diese Übergangsfrist wird es natürlich schwieriger, den richtigen Standort der gesuchten Urkunde zu finden.

    http://pommerscher-greif.de/nachrich...ndsgesetz.html
    Grüße von Inselchen2008
    Meine Namens-u.Ortsuche:
    http://forum.danzig.de/showthread.php?5465-Steinchen-für-Steinchen-zum-Mosaik

  2. #2
    Forum-Teilnehmer Avatar von Inge-Gisela
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Hallo Inselchen,
    vielen Dank für die Info. Die Übergangsfrist kann sich dann natürlich arbeitsmäßig bei den Behörden sehr in die Länge ziehen. Aber es gibt ja meistens bei den Behörden dann zwischenzeitliche Angaben, welche Jahrgänge bereits in den Archiven lagern. Ansonsten wird die etwas verkürzte Frist den meisten entgegenkommen.

    LG Inge-Gisela

  3. #3
    Forum-Teilnehmer Avatar von Molenfeuer
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Guten Tag Hallo Inselchen,
    auch ich bedanke mich für die Info.
    Nur 80 Jahre Speerfrist für die standesamtlichen Heirats-u. Sterbeurkunden vereinfacht vieles.
    Demnach braucht für deren Urkunden vor 1934 kein Nachweis für ein berechtigtes Interesse gebracht werden.
    MfG Molenfeuer

    Andreas CHOLEWCZIENSKI, katholischer Religion, (*err. 1846 Radosk, Ks. Strasburg)
    † 1919 in Berlin; Eheschließung, °°10.08.1873, kath. St. Nikolai Kirche Danzig.
    Auguste Wilhelmine Louise HERRMANN, ev. Taufe 25.03.1841, Sankt Marien Kirche Danzig.
    † Januar 1906 in Danzig

  4. #4
    Forum-Teilnehmer Avatar von Ute Marianne
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    HAllo ,

    Gehen die Unterlagen nach ABlauf der Sperrfrist nun schon ins Archiv??

    Gruß Ute

  5. #5
    Forum-Teilnehmer Avatar von Inge-Gisela
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Hallo Ute,

    wenn man jetzt noch 20 Jahre hätte warten müssen wegen der 100 Jahresfrist, kannst man sich ja wohl in Kürze auf Unterlagen freuen, da die festgesetzten 80 Jahre in diesem Beispiel vergangen sind. Man muss allerdings davon ausgehen, denke ich mal, dass die Unterlagen verarbeitungs- und zeitmäßig nicht sofort an die Archive gehen können. Deshalb hat Inselchen ja auch von der Übergangsfrist gesprochen, denke ich mal :-). Aber trotz der Übergangszeit kommt sicherlich Freude bei vielen auf.

    LG Inge-Gisela

  6. #6
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Guten Abend,
    leider bekomme ich das im link gezeigte Pdf nicht auf, dank meines diaströsen Rechners:-((
    Das geht nur, wenn mir jemand das pdf als Anhang sendet, dann bekomme ich es auf
    und könnte es per translator ins englische übersetzen. Evt. steht da noch mehr.
    Grüße von Inselchen2008
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    http://forum.danzig.de/showthread.php?5465-Steinchen-für-Steinchen-zum-Mosaik

  7. #7
    Administratorin Avatar von Beate
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Hallo Inselchen,

    Hast es schon als Anhang erhalten? Sonst schick mir einfach Deine email- Adresse, dann schick ich es Dir.

    Schöne Grüße Beate
    ..wirklich? Taktgefühl ist nicht nur ein Begriff in der Musikwelt?

  8. #8
    Forum-Teilnehmer Avatar von Ute Marianne
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    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Hallo,

    Hab wieder neue Infos gefunden und die Neuerungen kommen mir super gelegen.Da brauch ich jetzt nicht 2 Jahre zu warten.

    Diese standen im Bestattungsbuch von St Barthölmomäi-Danzig 1906-37.


    Jetzt gehts weiter.

    Gruß Ute

  9. #9
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    Themenstarter

    Standard AW: NEU 1.1.2015 poln. Pers.standgesetz

    Guten Abend,
    hier der Auszug zu polnischen Pers.standgesetz (siehe Pdf oben):
    --Übersetzung ohne Gewähr--


    Art. 28.
    1.- Acts of civil status and collective acts of civil status registration office manager
    marital status, for the period:

    1) 100 years - birth and collective acts of civil status registration on
    birth certificate;

    2) 80 years - marriage certificates, death certificates and collective acts of civil status registration on the marriage certificate and death certificate.

    das ist klar, aber dann:

    2. The periods referred to in paragraph 1 shall be counted from the end of the calendar year, in which the preparation of an act of civil status.

    >>>>>>2. Die Fristen gemäß Absatz 1 gelten ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Eintrag vorgenommen wurde.

    (heißt also, wenn jemand im Januar 1810 geboren/gestorben/geheiratet ist/hat, zählen die 100 Jahre ab ca. 31.12.1810 und nicht Januar plus 100 Jhr.).


    3. After expiry of the periods referred to in paragraph 1 acts of civil status and collective records civil status registration by the civil registrar shall, within two years to the relevant state archives.

    >>>>>> 3. Nach Ablauf der Fristen siehe Absatz 1, Akte des zivilen Status und der Sammelakten der Personenstandsregistrierung vom Standesbeamten werden die Akten binnen zwei Jahre dem zuständigen staatlichen Archiven übergeben.

    (das heißt zB geboren Januar 1910 plus bis Ende des Jahres, also nochmal fast 1 Jahr dazu plus 100 Jhr. plus bis zu 2 Jahren bis es im Archiv sein kann:
    rein rechnerisch wäre diese Akte/KB dann seit Januar 2011 im Staatsarchiv).


    4. After the expiry of the periods referred to in paragraph 1 and before the transfer of civil status and the collective act of civil status registration to the proper archive
    state share them by the head of the registrar shall under the terms of the Act of 14 July 1983. National Archival Resources and archives (Dz. U. of 2011. No. 123, item. 698 and No. 171, item. 1016 and 2014. Pos. 822).

    >>>>> 4. Nach Ablauf der Fristen, siehe Absatz 1 und vor der Übertragung des Personenstandes und der Sammelakten der Zivil Status-Registrierung in die richtigen Staatsarchive, werden diese durch den Leiter der Standesbeamten aufgeteilt, unter den Bedingungen des Gesetzes vom 14. Juli 1983 Nationale Archivwesen und Archive (Dz. U. 2011 Nr 123, Pos. 698 und Nr 171, Pos. 1016 und
    2014 Pos. 822).
    (kann heißen, der Leiter bestimmt, welche Akten wohin transferiert werden.
    siehe Gesetztv. 14.1.1983, könnt Ihr gerne selber ausklamüsern…)
    Grüße von Inselchen2008
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    http://forum.danzig.de/showthread.php?5465-Steinchen-für-Steinchen-zum-Mosaik

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