Schönen guten Nachmittag,
hier ein weiteres Berufsausübungsverbot in dem man sich zusätzlich auf zwei Paragraphen der Gewerbeordnung beruft.
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Staatsanzeiger, Teil 1, Nr.162 vom 19. November 1935
Erlasse und Verordnungen des Senats (Staatsverwaltung)
531. Verbot der Ausübung des Hebammenberufs.
Aufgrund der Rechtsverordnung zur Vereinfachung der Verwaltung vom 5.8.1935 (G.Bl. S.869) Art.III §2 Ziff.7 in Verbindung mit den §§30 und 52 der Gewerbeordnung wird der Hebamme Marie Neumann, geb. Buchholz, Danzig, Weidengasse 8a, gemäß Senatsbeschluß vom 11.11.35 mit sofortiger Wirkung das Hebammenzeugnis entzogen und die Ausübung des Hebammenberufes im Gebiet der Freien Stadt Danzig verboten.
Danzig, den 6. November 1935
Der Senat der Freien Stadt Danzig,
Abteilung für Gesundheitswesen und Bevölkerungspolitik.
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Bemerkenswert ist, dass der Veröffentlichungsvermerk vom 06.11.1935 stammt, man sich aber im Text auf einen Senatsbeschluss vom 11.11.35 bezieht...
Schöne Grüße aus dem Werder
Wolfgang