Schreibe die, von Wolfgang, gescannten Fotos ab, und versuche sie seitenweise reinzustellen. Hoffe, daß alles richtig abläuft.
Zauberei und Hexenaberglauben im Danziger Land
Von John M u h l, Danzig
Wie in anderen deutschen Gauen hat auch im Danziger Gebiet in früheren
Jahrhunderten der Glauben an Zauberei und Hexen entsetzliches Unheil an-
Gerichtet.
Uns erhaltene Gerichtstafeln aus der deutschen Ordenszeit der Jahre
1395 – 1420 berichten noch nichts von der Bestrafung solcher Unglücklicher,
die als schwerste Verbrecher betrachtet und behandelt wurden. Auch die älteste, an uns überkommene „Willkür“ – Gesetzessammlung – der Stadt Danzig spricht noch nicht davon. Erst eine Ergänzung dieses Gesetzes von
1550 stellte erstmalig den Begriff der Zauberei auf und setzte ihre Bestrafung
fest. Wer einen anderen durch Zauberei schadete, sollte dem Feuertode ver-
fallen sein. Die verschiedenen neuen Redaktionen der Willkür haben stets die
Zauberei, ja sogar ein Bündnis mit dem Teufel gekannt und mit Todesstrafe
bedroht, so die von 1575, von 1597 und von 1678. Erst aus der letzten Willkür
von 1761 ist der Aberglauben der Zauberei endgültig verschwunden.
Um 1550 war auch die medizinische Wissenschaft nicht nur stark von
Mystizismus, Alchemie und Astrologie beeinflusst, sondern sie bediente sich
auch oftmals bei der Bekämpfung von Seuchen der Mitwirkung von Zau-
berern und Hexen. Die Danziger Stadtärzte Schade und Fiedler gingen 1579
zwar gegen einen fremden Arzt vor, der auf ihre Veranlassung des Landes
verwiesen wurde, weil er mit dem Teufel umgehe und ein Teufelskünstler sei.
Aber auch diese doch als gelehrt und gebildet geltenden Männer glaubten an
Zauberei und Teufelskünste und ihr Einschreiten galt wohl vor allem dem
lästigen Konkurrenten.
Hexen und Zauberern, die als solche „erkannt“ und beschuldigt waren,
wurde ein peinlicher Prozeß gemacht. Die Strafen setzte das Gericht nach
freiem Ermessen fest. Oft zog man „Hexenkenner“ als Sachverständige hinzu,
so im Jahre 1661 einen solchen aus Weihersfrei-Neustadt. Im Jahre 1652
unterstützte der Danziger Rat das Schöffengericht in Valdenburg in einem
Prozeß gegen mehrere Hexen durch Sendung eines „Hexenkenners“.
Die Hexen wurden nur in milden Fällen mit dem Schwert gerichtet und
und erst dann verbrannt, „damit das Gedächtnis einer so schandbaren Tat
gänzlich getilgt werde“. Die Enthauptung stellte noch die mildeste Form der
Todesstrafe dar. Der Feuertod, nämlich das Verbrennen, das “ Schmökern“
bei lebendigem Leibe des an einen Pfahl gebundenen Menschen war die bei
Hexen und Zauberern übliche Form der Hinrichtung, weil er auch als die
schimpfliche Todesart angesehen wurde
Die Verbrennung erfolgte auf dem Kohlenmarkt oder dem Holzmarkt.
oder vor der Stadt auf dem Galgenberge beim Heiligenbrunn. Unterhalb der
Höhe, die heute links hinter dem ehemaligen Olivaer Tor das Bürgerschützen-
Haus trägt, stand bis 1805 ein Häuschen, „Jerusalem“ genannt, in welchem
den zur Richtstätte geführten Missetätern ein letzter Labetrunk gereicht
worden ist.