(2) Keine Freischärler sind:
1. Angehörige der bewaffneten feindlichen Macht in Uniform, die sich lediglich einer üblichen Tarnung bedienen,
2. Angehörige der Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist;
b) sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen;
c) sie die Waffen offen führen und
d) bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten,
3. die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Nr. 2a und b zusammenzuschließen, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet.